Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung mehrerer Darlehen zum Safe Haven
Leitsatz (redaktionell)
1) Erhält ein Steuerpflichtiger Darlehen von seiner Tochter- oder Enkelgesellschaft oder anderen nachgeordneten Körperschaften, handelt es sich nicht um Darlehensgewährungen durch dem Anteilseigner nahestehende Personen i.S. des § 8a Abs. 1 KStG.
2) Bei mehreren Darlehen sind diese nicht streng nach ihrer zeitlichen Entstehung mit dem Safe Haven zu verrechnen; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht für die Zuordnung zu (gegen BMF vom 15.12.1994, BStBl. I 1995, 25 Rz. 71).
Normenkette
AStG § 1 Abs. 2; KStG § 8a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und inwieweit das der Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 zur Verfügung gestellte Fremdkapital den in § 8a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2003, 2840) – KStG 2002 n.F. – geregelten sog. Safe Haven übersteigt und welche steuerlichen Folgen für die Klägerin sich hieraus ergeben.
Die A-Gruppe (A-Gruppe) ist eine international tätige Unternehmensgruppe, die im Bereich der … – und …produktion tätig ist. An der Spitze des Konzerns steht die A P.L.C.. Diese war zu 100 % an der A B.V. (AGH) und an der B Ltd. beteiligt, die ihrerseits 79,92 % (AGH) bzw. 19,88 % (B Ltd.) des Stammkapitals der Klägerin, einer GmbH, hielten. Die Klägerin erfüllte in den Streitjahren die Funktion einer Holdinggesellschaft für die in Deutschland ansässigen Gesellschaften der A-Gruppe.
Zu der A-G...