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FG Münster Urteil vom 28.10.2021 - 8 K 939/19 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung an einen Soldaten der britischen Streitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine an einen Soldaten der britischen Streitkräfte gezahlte Abfindung ist nach Art. 18 DBA Großbritannien steuerfrei.

2) Art. 18 DBA Großbritannien regelt das Besteuerungsrecht abschließend, so dass der Methodenartikel des Art. 23 DBA Großbritannien und damit auch die Rückfallklausel keine Anwendung findet.

3) § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG ist eine eigenständige Korrekturnorm, die ein rückwirkendes Ereignis fingiert.

 

Normenkette

DBA GBR Art. 23; EStG § 50d Abs. 8 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; DBA GBR Art. 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2024; Aktenzeichen VI R 34/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche und abkommensrechtliche Behandlung einer Abfindung, die der Kläger als Soldat der britischen Streitkräfte erhalten hat.

Die Kläger sind (ausschließlich im Inland wohnhafte) Eheleute und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger, der ausschließlich die britische Staatsangehörigkeit besitzt, arbeitete bis zum 22.01.2014 als Soldat für die britischen Streitkräfte. Er war im Inland stationiert. Für die Tätigkeit erhielt er im Jahr 2014 laufenden Arbeitslohn in Höhe von (die nachfolgenden Beträge jeweils in EUR umgerechnet) X EUR sowie eine Abfindung in Höhe von X EUR. Daneben erhielt er Pensionszahlungen in Höhe von X EUR. Nach seinem Ausscheiden (ab dem 23.01.2014) war er bei einem anderen Arbeitgeber als Bürokraft tätig (Bruttoarbeitslohn: X EUR).

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von X EUR (Zeile 6 der Anlage N) und Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre von X EUR (Zeile 17 der Anlage N). Daneben erklärten si...

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