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FG Münster Urteil vom 27.08.2013 - 13 K 1889/12 Kfz (veröffentlicht am 15.10.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pickup als PKW, verkehrsbehördliche Einordnung, Fahrzeugklassifikation des Herstellers, Beurteilung Kraftfahrtbundesamt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Pickup-Fahrzeug, dessen Ladefläche oder Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht,

ist nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und daher kraftfahrzeugsteuerlich als PKW einzustufen. Der weitere Einbau einer Druckluftbeschaffungsanlage nebst entsprechenden Bremsen und einer Anhängevorrichtung zur Aufnahme eines Sattelanhängers beeinflussen die Einordnung als PKW in diesem Fall nicht.

2) Die verkehrsbehördliche Einordnung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich. Auch die Fahrzeugklassifikation des Herstellers und die darauf beruhende Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt hat keine kraftfahrzeugsteuerliche Wirkung.

 

Normenkette

KraftStG § 10 Abs. 2; KraftStDV § 6; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen II B 111/13)

BFH (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen II B 111/13)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin eines Dodge RAM 2500 mit dem amtlichen Kenzeichen XX-YY 01. Das mit einer Fahrgastkabine und einer offenen Ladefläche ausgestattete Fahrzeug wurde am 15.08.2004 erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Es verfügt über eine Höchstgeschwindigkeit von 171 km/h und ist mit einem Dieselmotor mit 5.880 ccm Hubraum ausgestattet. Das Leergewicht liegt bei 3.380 kg. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 4.483 kg. Im Kraftfahrzeugschein sind sechs Sitzplätze eingetragen. Das Fahrzeug ist zu einem sogenannten „Mini-Sattelzug” umgebaut worden. Dies bedeutet, dass im Bereich der offenen Ladefläche ein Sattelzap...

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