Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage stellt bei betrieblicher Veranlassung - hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft - keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gibt.
2. Im Streitfall war zudem beachtlich, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.09.2025; Aktenzeichen VIII R 17/23)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids für 2012 (Streitjahr). Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte eine im Jahr 2012 erfolgte Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage zu Unrecht als eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt hat.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Sie waren gemeinsam Gesellschafter und der Kläger – geb. am xx.yy.1957 – zudem Geschäftsführer der seit dem Juni 2001 bestehenden W. GmbH (Nennkapital: 25.000 €; Kläger: 22.500 € ≙ 90 %, Klägerin: 2.500 € ≙ 10 %). Gegenstand deren Unternehmens waren u. a. die Versicherungsvermittlung, …. Tatsächlich war die W. GmbH hauptsächlich im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig.
Am xx.xx.2002 – der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 45 Jahre alt – beschlossen die Kläger als Gesellschafter der W. GmbH, dass im Rahmen des Gesch...