Entscheidungsstichwort (Thema)
Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Ein anlässlich der nichtselbständigen Tätigkeit von einem Dritten zugefallener Goldgewinn des Arbeitnehmers ist als Sachbezug als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn der Goldgewinn für Dritte, die nicht eine vergleichbare nichtselbständige Tätigkeit ausüben, nicht erreichbar gewesen ist.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob ein Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber des Klägers (Kl.) veranstalteten Lotterie eine Einnahme des Kl. aus nicht selbständiger Arbeit darstellt.
Der Kl. war im Streitjahr 1993 nichtselbständig als Einkäufer bei einem Reifenhändler (KG, im Folgenden: KG) tätig. Die KG bezog ihre Reifen u. a. von der Firma A. A führte in 1993 für die ihre Produkte vertreibenden Händler eine Goldverlosung (sog. GoldContact) durch. Die Gewinnchance war abhängig von der Abnahmemenge der Reifen. Pro 50 abgenommene Winterreifen wurde ein „Gewinn-Zertifikat” vergeben. Jedes Gewinn-Zertifikat war gewinnberechtigt. Die Aktion „GoldContact” richtete sich ausschließlich an Reifenhändler. A vergab die Gewinn-Zertifikate aber regelmäßig auch an diejenigen Personen, mit denen die tatsächlichen Geschäftskontakte abgewickelt wurden. Pro Reifenhändler war nur eine Person gewinnberechtigt. Die Reifenhändler selbst hatten keinen Einfluss auf die Auswahl der Personen, an welche A Gewinn-Zertifikate vergab. In der schriftlichen Information über den „GoldContact”, auf die Bezug genommen wird, vertrat A die Auffassung, dass die Gewinne nicht steuerpflichtig seien. Weitere Einzelheiten über die...