Entscheidungsstichwort (Thema)
Außenprüfung; Zwangsgeldfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Grenzen einer Inanspruchnahme aufgrund der Mitwirkungspflicht ergeben sich daraus, dass die Mitwirkung ein der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unterliegendes Aufklärungs- und Beweismittel ist. Entsprechend § 92 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde auch im Rahmen des § 200 AO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Form sie die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt.
2. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO besteht für einen Steuerberater nur insoweit, als die Vorlage von Unterlagen die Identität seines Mandanten und die Tatsache seiner Beratung tangiert.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1, § 102 Abs. 1 Nr. 3b, § 200 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Anordnungen zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung und darauf gerichtete Androhungen und Festsetzungen von Zwangsgeldern rechtmäßig sind.
Der Kläger (Kl.) erzielt als Steuerberater, Rechtsanwalt und Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit der Verfügung vom 10.05.1999 hatte das Finanzamt (FA) bei ihm eine Betriebsprüfung (Bp.) angeordnet, die sich auf die Umsatzsteuer (USt) und Einkommensteuer (ESt) der Jahre 1995 bis 1997 sowie die Vermögensteuer der Jahre 1995 und 1996 bezog. Diese Verfügung ist rechtskräftig, nachdem die hiergegen erhobene Klage bei demselben Senat des Finanzgerichts – Az.: 11 K 5685/99 AO – und die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) – Az.: IV B 121/00 – erfolglos geblieben waren. Die Prüfung sollte im Einverständnis mit dem Kl. in den Räumen des FA durchgeführt werden.
Da der Kl. keine Unterlagen vorlegte, die nach Auffassung des FA für die Durchführung der...