Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzweigungsanspruch der Kommune als Grundsicherungsträgerin
Leitsatz (redaktionell)
1) Tragen die kindergeldberechtigten Eltern mindestens in Höhe des Kindergelds Aufwendungen für ihr volljähriges schwerbehindertes Kind, für das die Kommune Grundsicherungsleistungen erbringt, hat die Kommune keinen Anspruch auf Abzweigung des Kindergelds an sie.
2) Bei im Haushalt der Eltern lebenden Kindern ist es geboten, den gesamten Lebensbedarf des Kindes und dessen eigenen Einkünfte und Bezüge zu ermitteln und einander gegenüber zu stellen. Ergibt sich dabei eine Deckungslücke, ist hinreichend nachvollziehbar, dass ein insoweit bestehender Lebensbedarf des Kindes aus dem Einkommen aus dem gemeinsamen Wirtschaftstopf der Kindeseltern gedeckt wurde.
3) Für die zeitliche Zurechnung glaubhaft gemachter Aufwendungen ist grundsätzlich nach dem Monatsprinzip zu verfahren. Aufwendungen, die im Kalenderjahr wiederholt nur in einzelnen Monaten anfallen, sind gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen.
4) Die Berücksichtigung fiktiver Betreuungskosten ist nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB XII § 41 ff; BGB § 1601 ff; EStG § 74
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte (Bekl) den Antrag der Klägerin (Klin) auf Abzweigung von Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Recht abgelehnt hat.
Die Beigeladene (Beigel) erhält für ihren am 27. Juni 1980 geborenen Sohn E Kindergeld. Für den Sohn der Beigel ist ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B”, „G”, „H” und „RF” festgestellt.
E lebt im Haushalt der Beigel. Er ist tagsüber an den Werktagen in einer Behindertenwerkstatt untergebracht und dort im Arbeitsbereich tätig. Durch die Täti...