Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG setzt voraus, dass aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
2) Hierfür reicht es nicht aus, wenn die modellhafte Gestaltung auf irgendwie geartete steuerliche Vorteile ausgerichtet ist; vielmehr muss sie darauf gerichtet sein, die Erzielung negativer Einkünfte zu ermöglichen, ohne dass dies im Vordergrund stehen müsste.
3) Ein 141-seitiges Verkaufsprospekt, in dem auf sieben Seiten lediglich die Folgen typischer Anlaufverluste erläutert werden und das im Übrigen der Anwerbung von (Klein)Anlegern dient, die beabsichtigen nachhaltig, zukunftsorientiert und lukrativ in die Erzeugung von Bioenergie zu investieren (Biogasanlagen), führt nicht zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG.
Normenkette
EStG § 15b
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2005 bis 2007 Verluste der Klägerin als Verluste nach § 15 b Einkommensteuergesetz (EStG) als verrechenbare Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell festzustellen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen geschlossen Anlagefonds, der unter der Firma T-GmbH & Co. KG mit Sitz in O von der T-AG am 28.10.2005 aufgelegt wurde. Gegenstand des Unternehmens war die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen an verschiedenen, langfristig gepachteten Standorten in Deutschland. Als Komplementärin fungierte zunächst die Firma T-GmbH ebenfalls mit Sitz in O.
Um Kommanditisten zu akquirieren, legte die Klägerin einen 142-seitigen Emissionsprospekt auf, in dem sie Interessenten Fondbeteiligungen anbot. Die potenziellen A...