rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Zinsverzicht
Leitsatz (redaktionell)
1) Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG sind Beziehungen auf schuldrechtlicher Grundlage, die beim dem Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person einen Teil der in § 1 Abs. 4 AStG bezeichneten Tätigkeit bilden.
2) Für das Bestehen einer Geschäftsbeziehung als solche kommt es nach § 1 Abs. 1 AStG darauf an, ob sie betrieblich oder gesellschaftlich veranlasst ist, welche betrieblichen oder gesellschaftlichen Interessen hier also zugrunde liegen.
3) Schuldrechtliche Beziehungen des wesentlich beteiligten Gesellschafters zu einer Gesellschaft verlieren ihre Eigenschaft als Geschäftsbeziehung dadurch, dass sie betriebswirtschaftlich einen eigenkapitalersetzenden Zweck verfolgen.
4) Es geht nicht an, die Gesellschafterfremdfinanzierung in dem von § 8a KStG a.F. geregelten Inlandsfall (inländische Gesellschaft, ausländischer Gesellschafter) möglichst als Eigenkapital und in dem von § 1 AStG geregelten Auslandsfall (ausländische Gesellschaft, inländischer Gesellschafter) als fiktiv zu verzinsendes Fremdkapital zu behandeln.
Normenkette
AStG § 1 Abs. 4; KStG a.F. § 8a; AStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verzicht auf Zinsen im Zusammenhang mit einer Darlehenshingabe an einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Hinzurechnung nach § 1 Abs. 1 und 4 Außensteuergesetz begründet.
Die Klägerin bezog im Streitjahr u.a Einkünfte aus Kapitalvermögen. In ihrer Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1999 erklärte sie bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte in Höhe von 164.683,00 DM. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 17.11.2000 die Einkommensteuer auf 176.652,00 DM fest und berücksichtigte erklärungsgemäß die Einkünfte aus Kapita...