rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
1%-Regelung, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Vertrauensschutz
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG erfordert fortlaufende und zeitnahe geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten. Die Aufzeichnungen können dabei handschriftlich oder in Gestalt eines "elektronischen Fahrtenbuchs" geführt werden, bei dem nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen oder dokumentiert sind.
2) Bei der Umsatzsteuer kann der private Nutzungsanteil auch abweichend von der 1%-Regelung geschätzt werden.
3) Aus der Billigung von Fahrtenbüchern in Vorjahren erwächst kein schutzwürdiges Vertrauen für die Anerkennung in Folgejahren.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge Passat und Porsche in den Streitjahren 1996 bis 1998.
Der Kläger ist in den Streitjahren als selbständiger Immobilienmakler tätig gewesen. Im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs, für den er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart wählte, wurden drei Pkw geführt, nämlich:
- Golf: Dieses Fahrzeug wurde angabegemäß von der Ehefrau des Klägers für betriebliche Fahrten im Rahmen unentgeltlicher Leistungen für den Ehegattenbetrieb genutzt. Der Privatanteil wurde pauschal nach der sog. 1%-Regelung ermittelt.
- Passat Variant: Dieses Fahrzeug wurde angabegemäß ständig als Transporter betrieblich genutzt.
- Porsche: Dieses Fahrzeug wurde angab...