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FG Münster Urteil vom 24.07.1997 - 3 K 4145/96 F (veröffentlicht am 10.06.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der gemeinen Werte auf den 31.12.1993 und 31.12.1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.02.1999; Aktenzeichen II R 73/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Berechnung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin (Klin.).

Die Klin. ist zu 52 % beteiligt an der … GmbH, die ihren Sitz durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 23.05.1991 von … nach … verlegt hat. Das Finanzamt (FA) hat bei den Feststellungen der gemeinen Werte der Anteile an der Klin. auf den 31.12.1993 und auf den 31.12.1994 die Beteiligung der Klin. an der … GmbH als Schachtelbeteiligung gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3, 102 Bewertungsgesetz (BewG) berücksichtigt. Dem Vermögenswert der Klin. wurde für 1993 der von der Klin ermittelte Betrag von … DM, für 1994 der Betrag von … DM hinzugerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klin. abgegebenen Erklärungen vom 10.12.1995 (Bl. 54 f, 83 f der FA-Akten) und die am 21.03.1996 übersandten Berechnungen (Bl. 60 f, 89 f der FA-Akten) hingewiesen. Durch Bescheide vom 27.02.1996 wurden die gemeinen Werte für je 100 DM Nennkapital auf den 31.12.1993 mit … DM und auf den 31.12.1994 auf DM festgestellt.

Mit ihren Einsprüchen vom 22.03.1996 hat die Klin. geltend gemacht, die Anteile an der … GmbH seien zu unrecht in den Vermögenswert einbezogen worden. Nach § 136 Nr. 3 b i.V.m. § 136 Nr. 4 c BewG gehörten Anteile an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet nicht zum Betriebs- oder Gesamtvermögen. Hieraus werde der Wille des Gesetzgebers erkennbar, Investitionen in den neuen Bundesländern auch bei der Vermögenssteuer (VSt) zu fördern. Diese Förd...

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