Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnermittlungsart eines an einer ausländischen Kapitalgesellschaft atypisch still Beteiligten (sog. „Goldfinger-Modell”)
Leitsatz (redaktionell)
Ein im Inland ansässiger atypisch stiller Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die im Inland über keine Betriebsstätte verfügt und die ihrerseits aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tut, ist nicht befugt, seinerseits den Gewinn aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
Normenkette
EStG §§ 32b, 4
Nachgehend
Tatbestand
I. Streitig ist, ob der Kläger seine Einkünfte aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft durch eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermitteln kann.
Der Kläger ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und war als atypisch stiller Gesellschafter an der VS S.a.r.l. (VS) mit Sitz in Luxemburg beteiligt. Geschäftsführer der VS war wiederum eine S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg. Die VS betrieb ein Handelsgewerbe, dessen Unternehmensgegenstand unter anderem der Handel mit Edelmetall war.
Die VS ist nach luxemburgischen Recht verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen (Akte des Beklagten zur VS, Bl. 58, 62). Für das Jahr 2008 erstellte die VS eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung nach luxemburgischem Recht. Die erworbenen Edelmetallbestände erfasste sie (erfolgsneutral) als Umlaufvermögen. Im Ergebnis wies die VS für den Kläger einen Verlustanteil i.H.v. xxx € und ein Verrechnungskonto i.H.v. xx € aus (Akte des Beklagten zur VS, Bl. 67 ff., 72 ff.).
Zunächst reichte der Kläger für das Streitj...