Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation
Leitsatz (redaktionell)
Ein aus zwei Komponenten (Schuldverschreibungen mit variablen Zins und BIP-abhängige Bonds) zusammengesetztes Wertpapier ist als Finanzinnovation i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) EStG a.F. einzustufen, wenn feststeht, dass nach einer von vornherein bestimmten Zeit eine Trennung der Komponenten erfolgt und somit zumindest für eine der beiden Komponenten auch schon bei Erstemission aufgrund des festgeschriebenen Zinssatzes eine Emissionsrendite ermittelbar sein könnte.
Normenkette
EStG (2007) § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovationen und die daraus resultierende Besteuerung des Verkaufs der Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung.
Der Kläger (Kl.) reichte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 die Anlage KAP ein, auf der er u.a. Einnahmen aus EO-Bonds 2005 (29-38) der Republik Argentinien in Höhe von 276,83 EUR nebst anrechenbarer Zinsabschlagsteuer in Höhe von 918,79 EUR und anrechenbarem Solidaritätszuschlag in Höhe von 50,50 EUR angab. Weiterhin wies die Jahressteuerbescheinigung der D. S.A. eine Ersatzbemessungsgrundlage i.H.v. 2.785,80 EUR aus.
Auf Anfrage des Beklagten (Bekl.) im Rahmen der Veranlagungsarbeiten teilte der Kl. hierzu mit, dass er für die in früheren Jahren angeschafften Staatsanleihen der Republik Argentinien (sog. Argentinien-Anleihen) am 26. und 27.7.2005 Argentinien „EO-Units 2005 (29-38) (Par+GDP)” im Nominalwert i.H.v. 32.188 EUR erhalten habe.
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