Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht von Erträgen aus argentinischen Staatsanleihen (GDP-Bonds), Anerkennung von Verlusten aus Kapitalanlagevertrag mit ausländischer Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Erträge aus argentinischen Staatsanleihen in Gestalt sog. GDP-Bonds sind keine steuerpflichtigen Kapitalerträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern nicht einkommensteuerbare Vermögenszuflüsse.
2) Verluste aus einem Kapitalanlagevertrag mit einer ausländischen Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Anlagegeschäfte tatsächlich durchgeführt worden sind und die entstandenen Verluste dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2; AO § 90 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob (1.) Kapitalerträge, die der Kläger in den Jahren 2007 und 2008 aus argentinischen Staatsanleihen erzielt hat, der inländischen Einkommensteuer unterliegen und ob (2.) Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 2008 steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Zinsen aus von der Republik Argentinien begebenen Anleihen, die er Ende des Jahres 2006 erworben hatte. Die Zinserträge beliefen sich auf 18.931,00 EUR im Jahr 2007 und auf 30.177,00 EUR im Jahr 2008.
Bei den Anleihe handelte sich um sog. „GDP-Bonds” – die bisweilen auch als „BIP-Schuldverschreibungen” bezeichnet werden –, deren Erträge von der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Republik Argentinien abhängig sind. Diese vom Kläger erworbenen Anleihen waren im Rahmen der Umschuldung der Republik Argentinien im Jahr 2005 begeben worden. Im Rahmen der Umschuldung wurden die best...