Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch anwendbar, soweit Erbschaftsteuer bezahlt wird
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen des Nachversteuerungstatbestandes gem. § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind auch Entnahmen zu berücksichtigen, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden müssen.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 5 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei dem Nachversteuerungstatbestand gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Entnahmen, die zur Zahlung der Schenkungsteuer getätigt wurden, unberücksichtigt bleiben müssen.
Der Vater der Klägerin (Klin.), HC, übertrug mit Schenkungsvertrag vom 18.12.1998 u.a. der Klin., seiner Tochter KC, sowie seiner Ehefrau HEC und seinen weiteren Kindern JC und DX mit Wirkung zum 31.12.1998 Anteile seines Kommanditanteils an der C Immobilienverwaltung GmbH & Co KG. Die Klin. erhielt im Wege der Schenkung einen Anteil in Höhe von 10,5 %. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 18.12.1998 (Bl. 1-6 der Schenkungsteuerakte) verwiesen. Am 31.01.2000 verstarb der Vater der Klin. und wurde u.a. von der Klin. beerbt. Zum Wert des Nachlasses wird auf den von der Klin. vorgelegten Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2004 (Bl. 73-77 der Gerichtsakte) verwiesen.
Für den Erwerb vom 18.12.1998 setzte der Beklagte (Bekl.) gegen die Klin. unter Berücksichtigung von Vorschenkungen zuletzt mit Bescheid vom 16.05.2003 Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191,00 DM (1.149.481,81 Euro) fest. Dabei gewährte der Bekl. die Steuervergünstigungen gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in Höhe von insgesamt 7.814.815,00 DM (Freibetrag: 400.000,00 DM, Bewertungsabschlag: 7.414.815,00 DM). Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid vom 16.05.2003 (Bl. 114-119 der Schenkungsteuerakt...