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FG Münster Urteil vom 21.03.2018 - 7 K 388/17 G,U,F (veröffentlicht am 15.04.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Bewertung/Erfassung der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da es sich bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs um ein Tatbestandsmerkmal des § 6 EStG handelt, kommt die 1%-Regelung nur zur Anwendung, wenn eine private Nutzung auch tatsächlich stattgefunden hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug auch privat genutzt wird, insoweit besteht ein Anscheinsbeweis.

2. Der Stpfl. muss nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings ist für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises erforderlich – aber auch ausreichend –, dass von dem Stpfl. ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifel nachgewiesen wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Betriebs- und Unternehmensvermögen der Klägerin zugeordnete Fahrzeug BMW X3 in den Veranlagungszeiträumen 2012 bis 2014 ausschließlich betrieblich oder auch privat genutzt wurde.

Am Vermögen der Klägerin sind als Kommanditisten Herr JJ sowie seine Söhne Herr EJ und Herr GJ beteiligt. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die M Beteiligungs GmbH (AG Q, HRB 0000). Darüber hinaus sind JJ, EJ und GJ als Kommanditisten am Vermögen der Y GmbH & Co. KG (Y KG) beteiligt. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die Y GmbH (AG Q, HRA 0000). Geschäftsführer der jeweiligen Komplementärin sind JJ, EJ und GJ.

JJ ist mit der Lehrerin SJ verheiratet und wohnt in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin. Im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 stand ihm für private Fahrten ein Mercedes Benz S 420 und im Zeitraum August 2013 bis Dezembe...

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