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FG Münster Urteil vom 20.09.2012 - 5 K 3605/08 U (veröffentlicht am 01.11.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nicht der unternehmerischen, sondern der privaten PKW-Nutzung zuzuordnen (entgegen BMF-Schreiben v. 29.05.2000, BStBl. I 2000, 819, Tz. 22 sowie vom 27.8.2004, BStBl. I 2004, 864, Tz. 3).

2) Ein betrieblich genutzter Kellerraum, der in die private Wohnsphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, ist als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen XI R 36/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die B GmbH am Wohnsitz des Klägers (Kl.) eine Betriebsstätte unterhält und ob für die täglichen Fahrten des Kl. zu der Hauptniederlassung der GmbH eine unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung des Pkw angesetzt werden darf.

Der Kl. betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen unter der Bezeichnung „P A”. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH, deren Sitz am Wohnsitz des Kl. lag und deren Niederlassung sich unter der Anschrift J., E, befindet. Es bestand im Streitjahr unstreitig eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen dem Kl. (als Organträger) und der B GmbH (als Organgesellschaft). Am 29.12.1985 hatten der Kl. und die B GmbH (damals noch unter der Firma C mbH handelnd) einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen, der auch im Streitjahr noch Gültigkeit hatte. Nach § 5 Abs. 2 dieses Vertrages hat der Kl. Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkws auch für private Zwecke.

Der Kl. bewohnt mit seiner Lebensgefährtin Frau H ein Wohnhaus unter der Anschrift F-straße …, I. Eigentümerin der Immobilie ist Frau H. Das Wohnhaus verfügt über einen W...

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