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FG Münster Urteil vom 20.04.2012 - 14 K 4222/11 AO (veröffentlicht am 15.06.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterung des Prüfungszeitraums, Zweitprüfung, Verjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei massiven Manipulationen der Ausgangsrechnungen und des Kassenbuchs und damit bestehendem Verdacht einer Steuerstraftat kann der zunächst vorgesehene Prüfungszeitraum auf weitere Jahre erweitert werden.

2) Die Prüfungserweiterung kann sich in einem solchen Fall auch auf bereits geprüfte Veranlagungszeiträume erstrecken sowie solche, für die die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.

3) Die Anordnung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums muss spätestens in Gestalt der Einspruchsentscheidung eine Begründung enthalten, aus der sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit ergibt.

 

Normenkette

AO § 193 Abs. 1; BpO § 4 Abs. 3; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungserweiterung, die sich z.T. auf einen bereits geprüften Zeitraum bezieht (sog. Zweitprüfung).

Der Kläger betreibt eine Kfz-Werkstatt sowie den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit Bescheid vom 12.07.2007 wurde für die Jahre 2004 bis 2006 eine Außenprüfung betreffend Einkommensteuer (ESt), Umsatzsteuer (USt) und Gewerbesteuer (GewSt) angeordnet. Ausweislich der Tz. 2.1 des Betriebsprüfungs(Bp)-Berichts vom 24.10.2007 wurden Feststellungen, die gegen eine Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sprechen, nur in geringem Umfang getroffen. Die vorgelegten Unterlagen zur Kassenführung seien mit Mängeln behaftet. In Tz. 2.2 des Bp-Berichts heißt es sodann, dass die vorgelegten Aufzeichnungen zur Einnahmeerfassung einzelne Mängel aufweisen würden und zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Einnahmen am 10.10.2007 eine tatsächliche Verständigung (tV) über die Höhe einer Hinzu...

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