Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Versteuerung von Umsätzen aus Tierhaltungsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Senat hält die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. §§ 51, 51a BewG getroffene Regelung für unionsrechtskonform, da sie die Tierzucht und Tierhaltung nicht schlechthin begünstigt, sondern nur in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung. Der Senat hält darüber hinaus die in § 51 Abs. 1a BewG vorgesehene degressive Festsetzung von Vieheinheiten im Verhältnis zur Ackerfläche für unionsrechtskonform.
2. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG bedeutet dies, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tierbestände für das gesamte Unternehmen zusammenzurechnen sind.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 2 S. 1, 2, § 2 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Umsätze des Klägers aus seinem Tierhaltungsbetrieb in den Jahren 2007 bis 2009 nach Durchschnittssätzen (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes – UStG –) zu versteuern sind.
Der Kläger ist Schweinemäster. Unter der Anschrift A-Str. 5 in T bewirtschaftete er zunächst eine von seinen Eltern gepachtete Schweinemast, die ihm im März 2008 zu Eigentum übertragen wurde. Mit Vertrag vom 30.1.2007 pachtete der Kläger außerdem die in der Nähe liegende Hofstelle unter der Anschrift A-Str. 6 mit einem weiteren Schweinemaststall mit ca. 900 Mastplätzen und der zugehörigen landwirtschaftlichen Nutzfläche. Daneben betrieb der Kläger eine Fotovoltaikanlage und lieferte entgeltlich Strom an den örtlichen Energieversorger.
Beginnend im Juni 2013 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetri...