Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung bei einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine im Rahmen einer Betriebsprüfung einer Kapitalgesellschaft durchgeführte Geldverkehrsrechnung beim Gesellschafter-Geschäftsführer eröffnet keine Schätzungsbefugnis, um ungeklärte Vermögenszuwächse bei der Kapitalgesellschaft festzustellen.
2. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, lässt dies i.d.R. keine nachteiligen Schlüsse zu Lasten der Kapitalgesellschaft zu.
3. Aus der Tatsache, dass nicht aufgeklärt wird, woher der Gesellschafter-Geschäftsführer die von ihm aus seinem Privatbereich der Kapitalgesellschaft im Wege verdeckter Einlagen zugewandten Mittel erhalten hat, kann regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Kapitalgesellschaft zusätzliche Betriebseinnahmen in Höhe der verdeckten Einlagen erzielt hat.
4. Eine ordnungsgemäße Buchführung soll so ausgestaltet sein, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden und dass in Betrieben mit offenen Ladenkassen ein täglicher Kassenbericht erstellt wird.
5. Die Entwicklung des Kassenbestandes muss in jedem Fall zweifelsfrei rekonstruierbar sein, um so die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten.
6. Eine pauschale Hinzuschätzung eines (Un-)Sicherheitszuschlags ist zulässig, wenn keine andere geeignete Schätzungsmethode ersichtlich ist, insbesondere eine Schätzung mittels Richtsatzsammlung mangels geeigneter Vergleichsdaten für das Gewerbe des Steuerpflichtigen ausscheidet.
Normenkette
AO § 147 Abs. 1, §§ 158, 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 146 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen des Beklagten nach einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaf...