Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Anschaffungskosten und nachträglichen Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Zahlungen eines Steuerpflichtigen anläßlich des Erwerbs einer vor dem 01.01.1991 fertig gestellten Immobilie stellen Anschaffungskosten dar, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InvZulG begünstigt sind.
Normenkette
InvZulG § 3 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 2, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob eine Investitionszulage beansprucht werden kann, weil ein Gebäude, das vor dem 01.01.1991 fertig gestellt worden ist, angeschafft worden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG).
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt werden. Der Kl. wurde am 08.10.1998 als Eigentümer des Grundstücks K-Straße, in /Thüringen (Grundstück) im Grundbuch eingetragen. Auf dem 741 qm großen Grundstück ist in den Jahren 1906/1907 ein Mietwohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 427 qm errichtet worden. Der Kl. hatte das Grundstück im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz erworben. In dem notariellen Vertrag vom 06.05.1994 (UR-Nr. /1994 des Notars,) traten die vier Enkel des (B.W.) ihren Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz bzgl. des Grundstücks an den Kl. ab. § 3 des Vertrages lautet:
„§ 3
Wenn und so weit die abgetretenen Ansprüche von Herrn (KL) erfolgreich durchgesetzt werden, zahlt er in Geld an die vier Abtretungsgeber X und M je 1/6 Anteil des rechnerischen Nettoerfolgs, der nach Abzug aller Kosten, Auslagen und Belastungen verbleibt. Im Falle der Realrestitution eines Grundstücks ist dieses hierbei mit dem auf den Abtretungszeitpunkt dieses Vertrages bezogenen Verkehrsschätzwert abzüglich etwaiger zwischenzeitlicher Wertm...