Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachzahlungszinsen unterfallen dem verfassungsgemäßen Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Nachzahlungszinsen für Steuern gem. § 233a AO sind vom Abzug als Betriebsausgaben gem. § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG ausgeschlossen, auch wenn Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen steuerpflichtig wären.
2) Das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen auf Personensteuern ist jedenfalls gerechtfertigt, weil auch die Nichtabziehbarkeit der Personensteuern selbst rechtmäßig ist.
3) Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität zwischen Körperschaften und natürlichen Personen ist ein Gleichlauf der Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen geboten. Bei natürlichen Personen besteht ein Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 3 EStG
Normenkette
AO § 233a; EStG § 12 Nr. 3; KStG § 10 Nr. 2 Hs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen I R 39/09)
BFH (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen I R 39/09)
Tatbestand
Streitig ist, ob das in § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) angeordnete Abzugsverbot für Zinsen auf Steuernachzahlungen verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Angelsportartikeln. Im Jahr 2006 fand bei ihr eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2004 statt, in deren Verlauf der Prüfer mehrere steuererhöhende Feststellungen traf. Diese Sachverhalte sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Am 11. Oktober 2006 erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) für die Jahre 1999 bis 2004 geänderte Körperschaftsteuer-(KSt-)Bescheide, die jeweils zu Steuernachzahlungen führten. Bereits der Betriebsprüfer hatte die sich ergebenden Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung – AO 1977 –) zur Körperschaftsteuer im Wege wirtschaftlicher Zurechnung auf diej...