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FG Münster Urteil vom 17.01.2012 - 5 K 1240/09 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpflicht der Überlassung eines Dienstwagens trotz Verbots der Privatnutzung und bei streitiger Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist eine Nutzung des Dienstwagens zwar arbeitsvertraglich untersagt, ist jedoch die Mitbenutzung des Dienstwagens durch den Ehegatten des Arbeitnehmers gestattet, so ist von einer auch privaten Nutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dies erst recht, wenn das arbeitsvertragliche Verbot von niemand überwacht worden ist. Mangels eines Fahrtenbuchs ist dann die 1%-Regelung anzuwenden.

2) Bleibt streitig, wo der Dienstsitz des Arbeitnehmers tatsächlich liegt und sind faktisch zahlreiche Fahrten an eine nicht am Wohnort befindlichen andere Arbeitsstätte durchgeführt worden, so ist auch von einer lohnsteuerpflichtigen Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen.

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen VI R 42/12)

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang eine Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie hatten in den Streitjahren 2003 und 2004 ihren Wohnsitz in W, …. Der Kläger (Kl.) hatte am 01.04.2001 mit der E GmbH i.G., X-Straße …, F (im Folgenden: E) einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen, auf den Bezug genommen wird (Gerichtsakte – GA – Bl. 87 ff). Der Kl. war der alleinige Geschäftsführer der E. Die E wurde am 24.08.2001 in das Handelsregister eingetragen. Als Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassung war im Handelsregister F angegeben. Der Kl. war nach seinen Angaben außerdem bei der Mutterges...

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