Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 16.06.2004 - 10 K 2963/03 E

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

"Argentinien-Anleihen" keine Finanzinnovationen

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der Zahlungseinstellung der Republik Argentinien auf unbestimmte Zeit und dem Übergang zum flat-Handel (Wertpapierhandel ohne Stückzinsabrechnung) durch die Deutsche Börse sind Anleihen der Republik Argentinien nicht zu Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG geworden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2, 2 Sätze 1, 1 Nrn. 4, 4 Buchst. c, § 20

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII R 62/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf argentinische Staatsanleihen.

Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger für das Jahr 2003 Einkommensteuervorauszahlungen auf vierteljährlich 5.417,– EUR zuzüglich 298,– EUR Solidaritätszuschlag festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.02.2003 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Vorauszahlungen, beginnend ab dem 10.03.2003, auf 0,– EUR. Zur Begründung gab er an, er habe am 20.01.2003 durch notariell beglaubigten Kaufvertrag Finanzinnovationen – vormals argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75% bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8% und 15% – zum Preis von 39.243 EUR ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs an seinen Sohn veräußert, deren Anschaffungskosten 175.008,– EUR betragen hätten. Der hierbei erlittene Verlust von 135.765,– EUR führe unter Zugrundelegen der übrigen Einkünfte wie in 2002 zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 0,– EUR.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Neufestsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen ab, da noch auf Bundesebene geprüft werde, ob es sich bei den argentinischen Staatsanleihen um sogenannte Finanzinnovationen handele.

Der Kläger meint, mit der Zahlungseinstellung der Argentinischen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 20 [Kapitalvermögen]
    Einkommensteuergesetz / § 20 [Kapitalvermögen]

      (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören   1. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren