Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungsbescheid nach Gläubigeranfechtung gemäß AnfG
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Rechtshandlung eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligt, ist gemäß § 1 AnfG anfechtbar. Entscheidend ist, ob der Schuldner durch sein Handeln dazu beigetragen hat, dass ein Vermögensgegenstand einem Dritten zugewandt worden ist. Die Wirksamkeit der Rechtshandlung ist unerheblich.
2) Eine solche Rechtshandlung liegt etwa dann vor, wenn der Schuldner Dritte anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf ein Fremdkonto zu überweisen.
3) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Rechtshandlung trägt der Anfechtende.
4) Der Benachteiligungsvorsatz für die Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist in aller Regel anzunehmen, wenn dem Schuldner bekannt ist, dass er zahlungsunfähig ist oder dass Zahlungsunfähigkeit droht.
5) Sind dem Anfechtungsgegner die Hilfstatsachen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bekannt, wird seine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Vollstreckungsschuldners vermutet.
6) Hat es der Anfechtungsgegner hingenommen, dass auf seinem Konto mehrere Vermögenssphären vermischt werden, und lässt es sich infolgedessen nicht mit hinreichender Sicherheit klären, welche Gelder wofür verwendet wurden, bleibt der Einwand des Anfechtungsgegners, ihm sei nichts zu Gute gekommen, unbeachtet.
Normenkette
AO § 5; FGO § 102; AnfG §§ 1, 3-4, 11; AO § 191
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.
Die Eltern des am 22.11.1977 geborenen Klägers schulden dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen betreffend die Jahre 1979 bis 2004 i.H.v. insgesamt 100.852,58 EUR (Stand 03.04.2007). Vollstreckungen in das Vermögen der Eltern blieben erfolglos. Der Vater des Klägers gab u.a. am 12.03.1997, 30...