Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblichkeit der Tätigkeit eines selbständigen Beraters in Bank- und Finanzierungsfragen
Leitsatz (redaktionell)
Die Tätigkeit eines Diplom-Bankbetriebswirts (Bankakademie) ist nicht identisch oder ähnlich mit der eines unter § 18 Abs. 1 EStG fallenden beratenden Betriebswirts, sondern gewerblich.
Normenkette
EStG § 18
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als gewerblich zu beurteilen ist.
Der Kl. betreibt in der Rechtsform einer Einzelfirma ein Unternehmen unter der Bezeichnung „A”. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr 2003 gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (BA).
Folgende Ausbildungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen hatte der Kl. absolviert:
Vom 01.08.1980 bis 20.01.1983 wurde er bei der B-Bank zum Bankkaufmann ausgebildet. Er war danach in verschiedenen Filialen bis zum 31.01.1994 als Sachbearbeiter in den Bereichen tätig, die auf Seite 3 des Schriftsatzes des Kl. vom 26.10.2004 (Blatt 31 d. GA) im Einzelnen aufgeführt sind. Daneben war er vom 01.10.1984 bis 31.03.1985 als Teilzeitstudent der Fernuniversität G eingeschrieben.
Im Jahr 1992 schloss er ein vierjähriges Management-Studium an der Bankakademie ab. Grundlage war die Prüfungsordnung für die Erteilung eines Managementzertifikats der Bankakademie von Oktober 1977. Der Inhaber dieses Zertifikates ist berechtigt, die Bezeichnung „Dipl.-Bankbetriebswirt (Bankakademie)” zu führen. Zwischen 1985 und 1987 war der „bankenspezifische” Ausbildungsteil durchgenommen worden und von 1989 bis 1991 der „Managementausbildungsteil”. Der Lernzielkatalog und die Lerninhalte sind auf den Seiten 6 und 7 des Schriftsatzes vom 26.1...