Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer: Bewertung eines Wertpapierdepots
Leitsatz (redaktionell)
1) Wertpapiere i.S. des § 11 Abs. 4 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer zwingend mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
2) Dies gilt auch dann, wenn die an einer Börse gehandelten Fondsanteile am Stichtag einen geringeren Kurs als dem Rücknahmepreis erzielen.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, mit welchem Wert ein Wertpapierdepot bei der Erbschaftsteuerfestsetzung anzusetzen ist.
Die Erblasserin J verstarb am 00.00.0000 (Samstag). In ihrem notariellen Testament vom 07.09.2012 hatte sie den Kläger mit einer Quote von 4/10, Frau T 1 mit einer Quote von 3/10 und Frau O ebenfalls mit einer Quote von 3/10 als Erben eingesetzt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Amtsgericht ernannte zum Testamentsvollstrecker T 2.
Zum Nachlass gehörte u. a. ein Wertpapierdepot bei der Bank 1, in dem sich u. a. die Wertpapiere „WERTPAPIER 1” mit der Wertpapiernummer 1 (im Folgenden: WERTPAPIER 1) befanden. In der Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens der Bank 1 vom 22.02.2013 ist der Wert mit X Euro angegeben.
In der Erbschaftsteuererklärung erklärte der Testamentsvollstrecker dementsprechend X Euro. Beigefügt ist eine Wertpapierübersicht-Druckansicht der Bank mit Aufstellungsdatum 16.02.2013, wonach der Kurs für die 2.670 Stück je X Euro am 15.02.2013 (Freitag) außerbörslich betrug.
Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer hinsichtlich des Klägers auf X Euro bei einem steuerpflichtigen Erwerb von X Euro fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte das Wertpapierdepot WERTPAPIER 1 wie erklärt. Den Bescheid vom 21.01.2014 gab er dem Testamentsvollstrecker bekannt. Den Bescheid änderte der Beklagte nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), da de...