Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit im Veranlagungszeitraum 1996
Leitsatz (redaktionell)
§§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b, 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist im Veranlagungszeitraum 1996 nicht wegen eines bestehenden Vollzugsdefizits unanwendbar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht im Rahmen der Einkommensteuer-Festsetzung 1996 Spekulationsgewinne gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 17.971 DM und Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 43.602 DM berücksichtigt hat.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
Der Kl. erzielte im Streitjahr 1996 als Parfümeur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem war er in großem Umfang am Kapitalmarkt tätig. Neben Zinsen aus Sparguthaben und festverzinslichen Wertpapieren erzielte er auch Dividenden aus Aktien im In- und Ausland. Außerdem tätigte er Spekulations-, Options- und Finanztermingeschäfte an verschiedenen Terminbörsen.
Für die Jahre 1994 bis 1996 fand bei dem Kl. eine Außenprüfung (Ap) statt.
Der Prüfer stellte fest, dass der Kl. im Streitjahr 1996 Wertpapiere ge- und verkauft hat. Soweit bei den 37 Verkaufsgeschäften der Verkauf innerhalb von sechs Monaten stattfand, erzielte der Kl. hieraus einen Veräußerungsverlust i. H. v. insgesamt 8.304,46 DM.
Der Kl. führte unter Einschaltung einer Bank im Streitjahr 1996 außerdem Optionsgeschäfte u. a. an der Deutschen Terminbörse (DTB) durch. Er erwarb Rechte, innerhalb einer bestimmten Frist Wertpapiere zu einem festgelegten Basiswert zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put). Dies sind sogenannte long-Positionen. Hierfür zahlte er Optionsprämien.
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