Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
Der geänderte Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 19.11.1992 und die Einspruchsentscheidung vom 18.01.1993 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Ehe des Klägers (Kl.) mit der Beigeladenen ist durch Urteil des Amtsgerichts … (Az. 14 F 175/91) am 23. Dezember 1982 geschieden worden. Aus dieser Ehe sind die am … geborene Tochter … und der am … geborene Sohn … hervorgegangen. Die Tochter … lebte im Streitjahr 1991 als Studentin in … Der Sohn … war im Streitjahr noch in Schulausbildung und lebte bei seiner Mutter, der Beigeladenen, in …
Aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts … vom 23. Dezember 1982 ist der Kl. verpflichtet, den beiden Kindern Unterhalt zu zahlen. Demgemäß gewährte er im Streitjahr dem Sohn … monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 820 DM. Der der Beigeladenen geleistete Unterhalt belief sich auf monatlich 704 DM.
In der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr beantragte der Kl. den jeweils vollen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) für beide Kinder. Dem kam der Beklagte (Finanzamt) im ESt-Bescheid vom 26. März 1992 nach. Mit Schreiben vom 06. Oktober 1992 teilte das für die Beigeladene zuständige Finanzamt … dem Finanzamt … mit:
„Nach dem hier vorliegenden Urteil des Amtsgerichtes … vom 27.06.1989 ist allein der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. ...