Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwendung, Nießbrauch, Berechtigung auch den anderen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung eines Grundstücks gegen Zurückbehaltung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau stellt keine Zuwendung zugunsten der Ehefrau dar, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen eine Alleinberechtigung des Ehemannes dadurch ergibt, dass die Mieterlöse auf ein nur diesem zustehendes Konto fließen, dieser mit den Mitteln eigenes Vermögen anspart und keine Zahlungsbewegungen zugunsten der Ehefrau erkennbar sind.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin eine Schenkung seitens ihres Ehemannes im Wege der Einräumung eines Nießbrauchs erhalten hat.
Der Ehemann der Klägerin übertrug mit ihrer Zustimmung den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz A-Straße 1 in M durch notariellen Übertragungsvertrag vom 10.04.2015 zu je ½ auf die beiden gemeinsamen Söhne. Gemäß § 6 des Übertragungsvertrages behielt sich der Ehemann der Klägerin zu seinen und der Klägerin Gunsten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz vor, wobei die Nießbraucher insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehnsverbindlichkeiten zu tragen hatten. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Übertragungsvertrag in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.
Den Grundbesitz hatte der Ehemann der Klägerin von seinen Eltern in den 90er Jahren im Wege der Schenkung erhalten. Um die Hausverwaltung kümmerte sich die Klägerin, wobei der Zahlungsverkehr für den Grundbesitz über ein für diese Zwecke eingerichtetes, auf den Namen des Ehemannes der Klägerin lautendes Kont...