Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Anspruch auf Kindergeld eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht nur dann, wenn neben der Behinderung des Kindes auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 01.01.2007: 25. Lebensjahr) eingetreten ist.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist für die Kindergeldfestsetzung, ob eine durch Behinderung verursachte Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Die Klägerin (Klin.) begehrt Kindergeld für ihren am 13.12.1962 geborenen Sohn A. Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 09.04.1985 wurde bei A ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % festgestellt. Als Behinderungsgründe waren aufgeführt: Minderbegabung, Aethylismus (= Alkoholvergiftung) und Sehbehinderung. Sog. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.
Am 07.03./04.07.1989 erfolgte eine erste arbeitsamtsärztliche Untersuchung von A. Als Gesundheitsstörungen wurde dabei Folgendes festgestellt: 1. Seelische Erkrankung mit Engenangst und Angst vor weiten Räumen, 2. Zustand nach Alkoholmissbrauch, 3. Verdacht auf Bluthochdruck, 4. Fehlsichtigkeit ohne Korrektur. Die Arbeitsfähigkeit von A wurde in dem Gutachten mit Einschränkungen grundsätzlich als gegeben beurteilt. Es wird wegen der Einzelheiten auf das ärztliche Gutachten Bezug genommen.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 25.10.1989 wurde bei A eine MdE von nunmehr 60 % festgestellt. Als Behinderungen waren aufgeführt: 1. Seelische Erkrankung mit schweren Angstzuständen, 2. Chronische Bronchitis, Vegetative Dy...