Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Abziehbarkeit einer Zahlung als Spende setzt voraus, dass sie unentgeltlich und freiwillig geleistet wird.
2) Eine Zahlung ist nicht unentgeltlich, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.
3) Die Aufteilung einer Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung scheidet aus.
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von zwei Geldzuwendungen als Spende, welche der Kläger im Streitjahr 2003 an die J. – gGmbH, in P., und im Streitjahr 2004 an den Verein T. e.V. geleistet hatte.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist u.a. Gesellschafter und Geschäftsführer der L. GmbH & Co. KG.
Im Jahr 2000 interessierte sich der Kläger für den Kauf eines x m² großen Grundstücks B. – Weg (Gemarkung P.-Stadt, Flur x, Flurstück y, später: C.-Straße), das im Eigentum der N – Organisation in P. (im Folgenden: „N – Organisation”), stand und im Grundbuch als „Wiese” und „Übungsgelände” ausgewiesen war. In unmittelbarer Nähe des Grundstücks befindet sich die Bundesstraße z sowie eine Wiese, die für ein in P. jährlich stattfindendes Fest genutzt wird. Baurechtlich galt für das Grundstück ein verbindlicher Flächennutzungsplan der Stadt P., der es als „Grünfläche” auswies. Auf der dem Grundstück gegenüberliegenden Seite der C. – Straße befand sich nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Wohn...