Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 23/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern ist.
2. Eine Zahlung zur Urlaubsabgeltung ist zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer durch den Urlaubsabgeltungsanspruch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für geleistete „Mehrarbeit” erhält (hier: arbeitgeberseitige Kündigung und anschließende Freistellung des Arbeitnehmers, der seinen Urlaubsanspruch für die Jahre 2018 bis 2020 nicht mehr in natura wahrnehmen konnte).
Normenkette
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; BUrlG § 7 Abs. 4; EStG § 34 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbarte Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Jahr 2020 (Streitjahr) zu außerordentlichen Einkünften im Sinne von § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt.
Die Klägerin war […] nichtselbstständig tätig. Das Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber am 28.09.2018 und stellte die Klägerin seitdem frei. Die Kündigung focht die Klägerin an.
Am 16.10.2020 schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht A (Az. /19). Darin einigten sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.06.2020 beendet worden ist, dass der der Klägerin bis zum Beendigungszeitpu...