Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöse aus der aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Rückgabe von "Lehman-Zertifikaten"
Leitsatz (redaktionell)
1) Zahlungen, die der Stpfl. aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs von der Bank Zug-um-Zug gegen Übertragung von "Lehman-Zertifikaten" erhält, stellen Entgelt für einen nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang dar und sind keine Entschädigung i.S. des § 20 Abs. 3 EStG.
2) Ein erlittener Veräußerungsverlust ist nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG a.F. nicht steuerbar, da die Lehman-Zertifikate nicht als Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. (bis VZ 2008) anzusehen sind.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 3, § 22 Nr. 2, §§ 23, 20 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger neben Kapitalerträgen in Höhe von 29.868 € auch nicht ausgeglichene Verluste in Höhe von 42.448 € aus der Veräußerung von Zertifikaten der Lehman Bank. Den Verlust ermittelte er aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis in Höhe von 8.552 € und den Anschaffungskosten in Höhe von 51.000 €.
Der Kläger hatte am 02.11.2007 10 Stück des Bonus Express Defensiv Zertifikats (WKN A0S116) für 10.200 € und am 02.01.2008 40 Stück des Bonus Express Defensiv VIII Zertifikats (WKN A0SUEV) für 40.800 € von der B-Bank erworben, deren Emittent jeweils die Bank Lehman Brothers war. Wegen der Funktionsweise der Zertifikate wird auf den Anlegerprospekt (Bl. 21 ff. der Rechtsbehelfsakten) verwiesen. Die Zertifikatsanteile wurden nach Insolvenz des Emittenten au...