Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 38/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Hinzurechnung des vom pharmazeutischen Hersteller gewährten sog. Herstellerrabatts beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Leistungsempfänger der im abgekürzten Lieferweg von den Versandapotheken an die Versicherten ausgelieferten Arzneimittel war die Stpfl. auf Grund des mit der Einlösung des zu Lasten der Stpfl. ausgestellten Rezepts für und gegen die Stpfl. als Leistungsempfängerin abgeschlossenen Liefervertrages.
2. Der erkennende Senat vermag den Herstellerrabatt nach § 130a SGB V nicht als Entgelt zu qualifizieren, das ein Dritter, der pharmazeutische Hersteller, dafür entrichtet, dass die Versandapotheke die Stpfl. mit Arzneimitteln beliefert. Aus höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt, dass der Herstellerrabatt nicht in die Bemessungsgrundlage für die gegenüber der Stpfl. festzusetzende USt einzubeziehen ist, weil der Herstellerrabatt gewährt wird, um auf der Handelsstufe pharmazeutischer Hersteller – Abnehmer Apotheke zu mindern.
Normenkette
SGB V § 130a; UStG § 10 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
BFH (Urteil vom 10.12.2020; Aktenzeichen V R 34/18)
Tatbestand
Streitig ist, ob der vom pharmazeutischen Hersteller nach § 130a des Sozialgesetzbuches (SGB) V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkasse als drittseitige Entgeltauffüllung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zuzurechnen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine gesetzliche Betriebskrankenkasse, die ab 2011 mit ihren innergemeinschaftlichen Erwerben durch Bezug von Arzneimitteln die Erwerbsschwelle im Sinne des ...