Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der AfA-Tabelle für Windkraftanlagen und Betriebsausgabenabzug von Platzierungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Rechtsanspruch auf Anwendung der (amtlichen) AfA-Tabellen besteht nicht.
2) Die AfA-Tabellen sind unter dem Gesichtspunkt der nach außen hin publizierten Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten, es sei denn, sie führen im Regelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.
3) Für die AfA-Tabellen besteht die Vermutung der Richtigkeit, sie sind aber für die Gerichte nicht bindend.
4) Derjenige, der sich auf eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer beruft, muss die hierfür sprechenden Gründe substantiiert dartun.
5) Im Streitfall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von der in der amtlichen AfA-Tabelle niedergelegten Nutzungsdauer von 12 Jahren für Windkraftanlagen abzuweichen.
6) Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die eine Windparkbetreiber als sog. Fondsgesellschaft an Banken zahlt, um Eigenkapital einzuwerben, sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. Derartige Provisionen sind keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Windkraftanlage bzw. des Windparkes.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; AO § 42; HGB § 255; EStG § 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Windkraftanlagen sowie die Aktivierung von Gründungs-, Anlauf- und Platzierungskosten als Anschaffungs(neben)kosten.
Die Klägerin ist eine im August 1999 gegründete sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die 12 Windkraftanlagen in T betreibt. Komplementärin ist die H. Windpark T GmbH, Gründungskommanditistin war die H. Be...