Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
1.) Nachtarbeitszuschläge können auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden.
2.) Der Nachweis der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit kann als erbracht angesehen werden, wenn diese zu arbeitsvertraglich bestimmt geregelten Zeiten angefallen ist und aufgrund des individuellen Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.
Normenkette
EStG § 3b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen i. S. d. § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin (Klin.) betreibt eine Bäckerei. Im produzierenden Bereich arbeiten ausschließlich der Gesellschaftergeschäftsführer der Klin. sowie zwei angestellte Gesellen. Gebacken wird ausschließlich in den Nachtstunden. Die Klin. unterliegt keiner Tarifbindung.
Die beiden angestellten Gesellen waren bereits Lehrlinge im Betrieb der Klin. und wurden nach Abschluss der Lehre aufgrund mündlich geschlossener Arbeitsverträge als Gesellen weiter beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren 2002 – 2004 38,5 Stunden, wobei dienstags bis donnerstags täglich von nachts halb eins bis morgens um halb neun zu arbeiten war, freitags morgens bis halb sieben und in der Nacht von Freitag auf Samstag von 22.00 Uhr bis 06.30 Uhr. Sonntag und Montag waren arbeitsfrei. Der Jahresurlaub betrug fünf Wochen. Die Gesellen bezogen eine Bruttoarbeitslohn in Höhe von zunächst 1.815 Euro, später 1.862 Euro monatlich bei 3 krankheitsbedingten Fehltagen 2002 und 2 krankheitsbedingten Fehltagen 2004 bzw. zunächst 1.567...