Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Abzugsfähigkeit einer kartellrechtlichen Geldbuße als Betriebsausgabe - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 2/26)
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Abzugsverbot für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG ist insoweit eingeschränkt, als der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, bei dessen Bemessung nicht abgezogen worden sind.
2. Diese ausnahmsweise Nichtgeltung des Abzugsverbots trägt der möglichen Doppelbelastung durch das Bußgeld einerseits und der Besteuerung andererseits Rechnung.
3. Mit der Vorschrift des § 81 Abs. 5 GWB a.F. (= § 81d Abs. 3 GWB n.F.) stellt es der Gesetzgeber in das Ermessen der Kartellbehörde, ob mit der Geldbuße das schädliche Verhalten lediglich sanktioniert oder darüber hinaus ein erzielter wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden soll.
4. Es spricht gegen eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch die festgesetzte Geldbuße, wenn der erzielte Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens nur pauschal in Höhe von 10% des Jahresumsatzes berücksichtigt worden ist.
5. Das in § 17 Abs. 4 OWiG vorgesehene Zumessungskriterium der Abschöpfung ist im Kartellordnungswidrigkeitenrecht in Abweichung vom allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht in das Ermessen der Kartellbehörde gestellt ist.
Normenkette
GWB § 34; GWB a.F. § 81 Abs. 5; GWB n.F. § 81d Abs. 3; OWiG § 17 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 Hs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer kartellrechtlichen Geldbuße als gewinnmindernde Betriebsausgabe.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (HRA X, Amtsgericht [AG] F-Stadt). Sie betreibt ein (…). ...