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FG Münster Urteil vom 11.11.2005 - 9 K 6277/03 K,F, 9 K 4409/05 K,F (veröffentlicht am 15.02.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommt u.a. in Betracht, wenn dieser einen vor dem Abschlussstichtag gefassten konkreten Absichtsbeschluss der Gesellschafter, der den Gewinnverwendungsbeschluss vorwegnimmt, glaubhaft machen kann und keine wesentlichen Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft bestehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5; KStG a.F. § 47 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG 1989 § 36 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die (damalige) A GmbH (A GmbH, vormals B GmbH, vormals C GmbH) bereits im Streitjahr 1989 Dividendenansprüche aufgrund einer Gewinnausschüttung ihrer damaligen Tochtergesellschaft D GmbH – der späteren Rechtsnachfolgerin der A GmbH und jetzigen Klägerin (Klin.) – für das Streitjahr 1989 aktivieren durfte.

Die C GmbH mit Sitz in J betrieb den Handel mit …stoffen. Alleiniger Gesellschafter war seit Ende 1982 F. Mit Vertrag vom 17. 3. 1988 veräußerte dieser mit Wirkung vom 2. 1. 1988 seine Geschäftsanteile i.H.v. nominal insgesamt 100.000 DM an G i. H. v. 80.000 DM, an H i. H. v. 10.000 DM und an I i. H. v. 10.000 DM zum Kaufpreis von insgesamt 225.000 DM.

Durch Gesellschafterbeschlüsse vom 31.5.1988 und 14.6.1988 wurden die Firma und der Gegenstand des Unternehmens der C GmbH geändert. Unter dem Namen B GmbH sollte diese nunmehr gastronomische Einrichtungen und andere Anstalten der Kommunikation betreiben. Die Gesellschafterversammlung berief außerdem den bisherigen Geschäftsführer ab und bestellte zwei neue Geschäftsführer (Handelsregister-Eintragung vom 19. 8. 1988). Ausweislich der Handelsregister-Eintragung vom 12. 4. 1989 wurde der Si...

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