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FG Münster Urteil vom 10.04.2014 - 8 K 306/11 GrE (veröffentlicht am 01.09.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Sicherungsübereignete Kommanditanteile sind für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen.

2) Grunderwerbsteuerlich kommt es alleine darauf an, wer zivilrechtlich Gesellschafter geworden und damit am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist; § 39 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.

3) Die durch privatschriftliche Vereinbarung vorgenommene Sicherungsübertragung von Kommanditanteilen, die den Tatbestand der Anteilsübertragung begründet, ist anzeigepflichtig gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Ist die Anzeige unterblieben, kann dieser grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG später nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 

Normenkette

GrEStG § 16; AO § 39; GrEStG § 1 Abs. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2017; Aktenzeichen II R 35/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt sind und ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eingreift.

Die Klägerin, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat, war Eigentümerin mehrerer, in den Bezirken anderer Finanzämter gelegener Grundstücke. Gesellschafter der Klägerin, deren ursprüngliche Firma X-Immobilien GmbH & Co. KG lautete, waren zunächst Herr Y als Kommanditist mit einer Einlage von 1.000.000 DM und die X-Immobilien Verwaltungs-GmbH als Komplementärin. Die X-Immobilien Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr Y war, war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt.

In der Folgezeit schied die X-Immobilien Verwaltungs-GmbH aus; neue Komplementärin wurde die Y Verwaltungs-GmbH. Alleingesellschafterin der Y Verwaltungs-GmbH war die C D Y GmbH & Co. KG, an der He...

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