Entscheidungsstichwort (Thema)
GF-Haftung einer österreichischen GmbH nach Durchführung eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH begeht keine Pflichtverletzung i. S. des § 69 AO aus der mangelnden Vorhaltung von Rücklagen zur Erfüllung deutscher Steuerverbindlichkeiten, wenn sich erst nach Durchführung eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens mit der Folge einer Doppelbesteuerung herausstellt, dass sich die Geschäftsleitung der GmbH in Deutschland befand.
Normenkette
AO §§ 69, 191; DBA Österreich Art. 4, 23; AO § 34
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Körperschaftsteuer der Streitjahre 2001 bis 2005.
Die Klägerin war seit dem 22.11.2000 Geschäftsführerin der nach österreichischem Recht gegründeten und im österreichischen Handelsregister eingetragenen X. GmbH (nachfolgend: „GmbH”). Die Geschäftsadresse der GmbH lautete N. Str. 01 in … Wien/Österreich. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der Handel mit …. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war die in der Schweiz ansässige Y. AG. Die GmbH war nach österreichischem Recht körperschaftsteuerpflichtig und erhielt für die Jahre 2001 bis 2004 vom Finanzamt Wien Körperschaftsteuerbescheide, mit denen die österreichische Körperschaftsteuer auf 25.490,72 EUR, 33.608,– EUR (2002), 46.384,37 EUR (2003) und 57.890,11 EUR (2004), zusammen 163.373,20 EUR festgesetzt wurde. Die GmbH war auf dem deutschen Markt tätig.
Die Finanzverwaltung führte Ermittlungen über die Geschäftstätigkeit der GmbH in Deutschland durch, und zwar im Rahmen einer Betriebsprüfung und einer Steuerfahndungsprüfung. Die Steuerfahndungsprüfung richtete sich gegen den in A. wohnhaften Herrn S. L., der in A. für die GmbH tätig gewesen und fak...