Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Gründe
Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (ESt) 1988 und 1989 (Streitjahre) die Berücksichtigung von Bereitstellungszinsen für ein Darlehen als Vorkosten i.S.d. § 10 e Abs. 6 EStG.
Die Kläger (Kl.) die in den Streitjahren zusammen zur ESt veranlagt wurden, machten in ihren ESt-Erklärungen 1988 und 1989 jeweils Bereitstellungszinsen für einen am 12.2.1987 geschlossenen Darlehensvertrag i.H.v. 4.644,– DM bzw. 20.000,– DM geltend. Zur Begründung gaben sie an, diese Kosten seien durch einen geplanten Eigenheimbau veranlaßt. Der Beklagte (Bekl.) erkannte die Kosten für 1988 zunächst nicht an, weil die Kl. am 1.10.1987 von einem am 23.12.1986 notariell geschlossenen Kaufvertrag über ein Grundstück in … – ohne daß Zahlungen erfolgten – wirksam zurückgetreten waren. Später erging ein Änderungsbescheid, in dem die Bereitstellungszinsen als Vorkosten gem. § 10 e Abs. 6 EStG vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO wie Sonderausgaben veranlagt wurden, nachdem die Kl. einen konkreten Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb vorgetragen hatten. Die Veranlagung 1989 wurde ebenfalls unter Berücksichtigung der Bereitstellungszinsen als Vorkosten i.S.d. § 10 e EStG vorläufig durchgeführt.
Aufgrund einer erneuten Prüfung des Sachverhalts änderte der Bekl. die ESt-Bescheide 1988 und 1989 unter Streichung der Bereitstellungszinsen gem. § 165 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Begründung, im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvortrages sei ein konkreter Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit dem später – in 1990 – erworbenen Objekt nicht erkennbar. Der gegen die Änderungsbescheide vom 21.10.1992 bzw. vom 11.11.1992 eingelegte Einspruch blieb e...