Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis einer Klage nach Restschuldbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
Eine objektiv sinnlose Klage, bei der der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an einem Sachurteil haben kann, z.B. weil das erstrebte Ziel aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen nicht mehr erreicht werden kann, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Ein solcher Fall ist gegeben bei einer nach Erteilung der Restschuldbefreiung erhobenen Klage gegen einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Haftungsbescheid.
Normenkette
InsO § 301 Abs. 3; FGO § 40
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die prozessualen und materiell-rechtlichen Folgerungen, die nach Gewährung der Restschuldbefreiung (§ 300 Insolvenzordnung – InsO –) im Rahmen der Anfechtung eines Haftungsbescheids zu ziehen sind.
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der … Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Gesellschaft fiel in Insolvenz, die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im Frühjahr 2004 mangels Masse abgelehnt.
Die GmbH hinterließ u.a. Körperschaftsteuerrückstände. Der Beklagte nahm den Kläger mit Bescheid vom 30.9.2005 als ehemaligen Geschäftsführer nach § 69 Abgabenordnung (AO) für Körperschaftsteuerverbindlichkeiten und Solidaritätszuschlag der Jahre 1999 bis 2003 in Haftung und setzte hierbei im Schätzungswege eine Haftungsquote von 75 % an. Die Zahlungsaufforderung belief sich auf … €. Zur Begründung des Haftungsbescheids führte der Beklagte an, der Kläger habe als seinerzeitiger Geschäftsführer seine steuerlichen (Zahlungs-)Verpflichtungen aus § 34 AO schuldhaft verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid Bezug genommen.
Im Einspruchsverfahren, das nahezu zehn Jahre andauerte, wandte sich der Kläger zum einen gegen ...