Entscheidungsstichwort (Thema)
Sale-and-lease-back-Geschäft; Abgrenzung einer einmaligen Leistung gegenüber einer Dauerleistung
Leitsatz (redaktionell)
Die Mitwirkungsleistung der Stpfl. stellt eine einmalige Mitwirkungsleistung dar und keine Dauerleistung, die die Stpfl. in Form von Teilleistungen (Leasingraten) erbracht hat. Im Streitfall handelt es sich um eine Mitwirkungsleistung, die darin besteht, der beteiligten Firma zu ermöglichen, dass diese einen Gegenwert für das in den elektronischen Informationssystemen enthaltene Know-how, die selbstentwickelte Software und die Patente in Gestalt des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisforderung an die Stpfl. als Aktivposten ansetzen kann. Die Mitwirkungsleistung war durch Übertragung des Eigentums an den elektr. Informationssystemen vollständig erbracht.
Normenkette
MwStSystRL Art. 64 Abs. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug.
Streitig sind die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sale-and-lease-back-Geschäfts, die Änderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit und der unberechtigte Steuerausweis.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2006 wurde die Klägerin (Klin.) gegründet. Deren ausschließlicher Gesellschaftszweck war laut § 1 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb von elektronischen Informationssystemen von der Firma K Gesellschaft mbH (K), um diese sofort wieder gewinnbringend an K zurück zu verleasen. Hierzu sollte ein Leasingvertrag im Wege des „Sale-and-lease-back”-Verfahrens mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten geschlossen werden. Beteiligt an der Klin. waren insgesamt … Gesellschafter, hiervon … M GmbH & Co. Rendite Leasing KG's, die M GmbH & Co. Leasingfonds KG und die M Geschäftsführungs ...