Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigkeitsmaßnahme gemäß BMF-Schreiben vom 19.2.2003 bei Grundstücksverkäufen vor dem 1.6.2002
Leitsatz (redaktionell)
Bei Grundstücksverkäufen vor dem 1.6.2002 und Erfüllung der Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 19.2.2003 (BStBl. I 2003, 171) zur Drei-Objekt-Grenze hat der Stpfl. auch ohne Antrag einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Dies gilt auch, wenn der Aufgriff des Falles nicht erst im Zuge des BFH-Beschlusses v. 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl. II 2002, 291 erfolgte.
Normenkette
AO § 163; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte eine durch die Kläger beantragte Billigkeitsmaßnahme gem. § 163 Abgabenordnung (AO) ermessensfehlerhaft abgelehnt hat.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Jahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau des Klägers errichtete in den Jahren 1994 und 1995 auf dem Grundbesitz A-Straße 1 in D ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten. Drei dieser Wohnungen wurden mit Verträgen vom 31.10.1994, 06.12.1994 und 16.03.1995 veräußert. Die Wohnungen wurden am 31.07.1995 fertiggestellt. Die nicht veräußerten Objekte wurden vermietet.
Im Rahmen einer bei den Klägern wegen Unregelmäßigkeiten bei der Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde auch dieser Sachverhalt aufgegriffen. Der Fahndungsprüfer und im Anschluss daran das Finanzamt E vertraten die Auffassung, dass die Veräußerung der drei Wohnungen durch die Klägerin die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfülle. Den demgemäß erlassenen Einkommensteuerbescheid 1995, in dem das Finanzamt E Einkünfte aus Gewerbebetrieb der K...