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FG Münster Urteil vom 08.02.2022 - 2 K 2243/21 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung einer in Deutschland lebenden verheirateten Rumänin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine rumänische Staatsangehörige, die mit ihrem nach rumänischem Recht verheirateten Ehemann in Deutschland wohnt, wo dieser sich auch als Arbeitnehmer aufhält, hat für ihre Kinder nach Ablauf von drei Monaten seit Begründung des Wohnsitzes im Inland Anspruch auf Kindergeld.

2. Der dem Zivilrecht entlehnte Begriff „Ehegatte” im Freizügigkeitsgesetz/EU ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen.

3. Die Familienkasse und auch das Finanzgericht haben in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine Kindergeld beanspruchende Person als Unionsbürger oder dessen Familienangehöriger anzusehen ist. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob eine Ehe wirksam geschlossen ist.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1a Sätze 3-4; Freizügigkeitsgesetz/EU § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 2 Abs. 1, 2 Nrn. 1, 6, §§ 3-4; EGBGB Art. 13 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1a S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für ihre beiden leiblichen Töchter H, geboren am xx.xx.2009 (H), und J, geboren am xx.xx.2011 (J), für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 (Streitzeitraum) hat.

Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige und lebt ausweislich der Vermieterbescheinigung vom 31.08.2021 gemeinsam mit H, J und Herrn T in U. T ist rumänischer Staatsangehöriger, nichtleiblicher Vater von H und J sowie ausweislich der Heiratsurkunde vom xx.xx.2019 in rumänischer und englischer Sprache seit dem xx.xx.2019 mit der Klägerin verheiratet. Ausweislich der amtlichen Meldebestätigung für die Anmeldung vom 05.11.2019 ist die Klägerin gemeinsam mi...

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