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FG Münster Urteil vom 07.12.2016 - 13 K 4037/13 K,F (veröffentlicht am 15.01.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Fremdvergleichspreises von Darlehenszinsen, verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die anerkannten Standardmethoden zur Ermittlung von Fremdvergleichspreisen - die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode - sind gleichberechtigt nebeneinander anwendbar. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist es Sache des Gerichts, die im Einzelfall geeignetste Methode zu bestimmen.

2) Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode geeignet.

3) Bei Vorliegen der Schätzungsvoraussetzungen nach § 162 AO kann das Finanzgericht den Fremdvergleichspreis von Darlehenszinsen für Zwecke der Ermittlung einer verdeckten Gewinnausschüttung selbst schätzen.

 

Normenkette

AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2021; Aktenzeichen I R 4/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Zinszahlungen in den Streitjahren 2001 bis 2004.

Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung industrieller Beteiligungen ist. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom … gegründet.

Die Klägerin war im Streitjahr 2004 ausweislich ihres Konzernabschlusses an … Tochtergesellschaften im In- und Ausland direkt und indirekt zu 100 % oder mehrheitlich beteiligt. Es bestanden körperschaftsteuerliche Organschaftsverhältnisse zu einigen Tochtergesellschaften. Die Gesellschaftsanteile der Klägerin hielt zu 100 % die Y., Niederlande (im Folgenden: „Y.”). Die Y. ist eine international tätige Industrieholding mit zwei Tätigkeitsfeldern „Technik 1” und „Technik 2”. Eine weitere Tochtergesellschaft der Y. und damit eine Schwestergesellschaft der Klägerin ist die Z., Niederlande (im Folgenden: „Z.”).

Die Z. reichte an die Klägerin seit dem Jahr 1997 fortlaufend verschiedene Darlehen aus, die eine Laufzeit von vier bis sieben Jahren – vorbehaltlich möglicher Sondertilgungen – aufwiesen. Die Zinssätze betrugen zwischen 4,375 % und 6,45 %. Die Verträge waren schriftlich abgeschlossen. In den Akten befinden sich Darlehensverträge, deren Inhalt überwiegend identisch ist ….

[…]

In einigen Verträgen war in § 6 vermerkt, dass das Darlehen zur Finanzierung eines bestimmten Beteiligungserwerbs diente. Der oben zitierte § 6 war dann § 7. Die in dem oben zitierten Text jeweils unterstrichenen Informationen variierten in den aktenkundigen Verträgen wie folgt (wobei „I.R.S.” für „Interest Rate Swap” steht):

Lfd. Nr.

Datum

Darlehensbetrag

Zinssatz in %

Laufzeit in Jahren

Sondertilgung möglich

1

15.4.2003

EUR…

4,75

4

unbegrenzt

2

14.4.2003

EUR…

4,85

5

unbegrenzt

3

30.8.2002

EUR…

5,675

7

10 % pro Jahr

4

5.8.2002

EUR…

5,8

6

10 % pro Jahr

5

27.6.2002

EUR…

6,0

6

10 % pro Jahr

6

21.6.2002

EUR…

6,0

6

10 % pro Jahr

7

26.4.2002

EUR…

6,25

6

10 % pro Jahr

8

21.3.2002

EUR…

6,0

4

unbegrenzt

9

31.1.2002

EUR…

5,5

4

unbegrenzt

10

6.2.2002

EUR…

5,5

3

unbegrenzt

11

30.1.2002

EUR…

5,9

6

10 % pro Jahr

12

3.1.2002

EUR…

5,85

6

10 % pro Jahr

13

11.12.2001

EUR…

5,375

3

unbegrenzt

14

8.11.2001

EUR…

5,25

6

10 % pro Jahr

15

17.7.2001

DM …

6,05

6

10 % pro Jahr

16

28.6.2001

DM …

5,975

6

10 % pro Jahr

17

28.4.2001

DM …

6,15

6

10 % pro Jahr

18

26.1.2001

DM …

6,2

7

10 % pro Jahr

19

30.1.2001

DM …

6,0

6

10 % pro Jahr

20

25.4.2001

DM …

6,1

6

10 % pro Jahr

21

12.1.2001

DM …

6,1

6

10 % pro Jahr

22

28.12.2000

DM …

6,1

6

10 % pro Jahr

23

23.11.2000

DM …

6,2

unbestimmt

10 % pro Jahr

24

19.10.2000

DM …

”IRS.” +1

unbestimmt

unbegrenzt

25

2.10.2000

DM …

6,45

6

10 % pro Jahr

26

20.11.1998

DM ….

6,0

4

10 % pro Jahr

27

20.11.1998

DM …

5,8

3

10 % pro Jahr

28

17.6.2003

EUR…

4,375

5

10 % pro Jahr

29

12.6.2003

EUR…

3,9

3

10 % pro Jahr

30

1.12.2003

EUR…

Euribor +1,25

5

unbegrenzt

31

24.11.1998

DM …

5,875

6

10 % pro Jahr

32

29.12.1997

NLG …

6,0

unbestimmt

unbegrenzt

33

28.12.2004

EUR…

4,5

6

10 % pro Jahr

34

14.12.1998

DM …

5,75

6,5

10 % pro Jahr

35

20.10.1998

DM …

6,0

6

10 % pro Jahr

36

8.12.1998

DM …

5,75

6

10 % pro Jahr

37

31.12.1999

DM …

6,375

5

10 % pro Jahr

38

11.2.1999

DM …

5,75

5

10 % pro Jahr

39

22.6.2000

DM …

6,25

6

10 % pro Jahr

40

28.6.2000

DM …

6,25

6

10 % pro Jahr

41

10.3.1999

DM …

5,75

5,5

10 % pro Jahr

42

23.4.1999

DM …

5,625

5

10 % pro Jahr

43

31.12.2004

EUR…

4,7

6

10 % pro Jahr

44

22.6.2000

DM …

6,25

6

10 % pro Jahr

45

13.12.2004

EUR…

4,45

6

10 % pro Jahr

46

12.11.1999

DM …

5,875

5

10 % pro Jahr

47

22.3.1999

DM …

5,625

5

10 % pro Jahr

48

27.4.1999

DM …

5,625

5

10 % pro Jahr

49

7.6.1999

DM …

5,625

5

10 % pro Jahr

50

13.9.2004

EUR …

4,75

5

10 % pro Jahr

51

20.8.1999

DM …

5,875

5

10 % pro Jahr

Die Darlehensbeträge der … Darlehen betrugen in der Summe 7.027.284 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz vom 17.11.2016 vorgelegten Darlehensverträge verwiesen (Bl. 290 bis 393 der Gerichtsakte). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass von der ...

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