Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbeertrag: Negative Hinzurechnung von Wertaufholungsbeträgen
Leitsatz (redaktionell)
Gewinnerhöhungen auf Grund gebotener Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung bleiben gewerbesteuerlich unberücksichtigt, wenn sich die Teilwertabschreibung im Erhebungszeitraum durch Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 10a GewStG gewerbesteuerlich nicht ertragsmindernd ausgewirkt hat.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 10a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, Nr. 1 S. 4; GewStG § 7
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die gewerbesteuerliche Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung auf Grund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung.
Die am 29.10.1998 gegründete Klägerin (Klin.) erwarb am gleichen Tage sämtliche Anteile an der mit einem Stammkapital von 50.000,– DM ausgestatteten T GmbH (GmbH) zu einem Kaufpreis von 1.067.000,– DM. Übertragungsstichtag war der 01.09.1998.
Die GmbH hatte in der Vergangenheit die von ihr erzielten Gewinne in erheblichem Umfang thesauriert. Am 08.12.1998 beschloss die Klin. als nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH eine Vorabausschüttung in Höhe von 1.220.354,– DM.
Im Jahresabschluss 1998 nahm die Klin. auf die Gesamt-Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung in Höhe von 1.182.706,– DM eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung in Höhe von 896.706,– DM vor und wies den Beteiligungswert – ermittelt nach dem Stuttgarter Verfahren – zum 31.12.1998 mit 286.000,– DM aus.
In der Gewerbesteuererklärung für 1998 kürzte die Klin. den Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) um den Beteiligungsertrag.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) folgte dieser Behandlung zunächst in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbes...