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FG Münster Urteil vom 07.12.2005 - 10 K 5715/04 F (veröffentlicht am 15.01.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfall einer Option

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei Verfall einer Option ist ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG gegeben.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen IX R 11/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Termingeschäft im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auch bei Verfall wertlos gewordener Kaufoptionen vorliegt.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2000 machte der Kläger u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 27.621,42 DM geltend.

Darin enthalten waren – neben weiteren unstreitigen Beträgen aus dem Erwerb und der Veräußerung diverser Wertpapierefolgende – Aufwendungen (Kurswerte, Provisionen, Courtagen, Abwicklungsentgelte) für den Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausübte, sondern verfallen ließ:

Kenn-Nr.

Bezeichnung

Kaufdatum

Fälligkeit

Aufwendungen

710547

01.11.1999

11.12.2000

9.866,91 DM

710545

05.07.2000

11.12.2000

6.727,51 DM

710731

04.08.2000

11.09.2000

4.503,44 DM

710734

26.10.2000

11.12.2000

4.948,26 DM

26.046,12 DM

Der Beklagte vertrat die Auffassung, bei Verfall einer Kaufoption liege ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Nr. 4 EStG nicht vor und stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2000, der gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, den verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit 1.576 DM fest.

Mit Schreiben vom 22.07.2004 beantragte der Kläger, den Verlustfeststellungs...

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