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FG Münster Urteil vom 06.05.2010 - 5 K 3950/07 U (veröffentlicht am 15.06.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Betriebsausflüge als unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Frage, wann bei einer Betriebsveranstaltung die Befriedigung des privaten Bedarfs von betrieblichen Zwecken überlagert wird, ist die Rechtsprechung des BFH zur lohnsteuerrechtlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen heranzuziehen. Danach waren Aufwendungen in Höhe von 200,-- bis 250,-- EUR pro Mitarbeiter nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse, sondern stellten umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer dar.

 

Normenkette

RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; UStR Abschn. 12; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen V R 17/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für Betriebsausflüge unentgeltliche Wertabgaben an Arbeitnehmer der Klägerin (Klin.) darstellen.

Die Klin. ist eine zum 31. März 2006 aufgelöste, aber noch nicht vollbeendete Steuerberatungspraxisgemeinschaft, die in den Streitjahren 18 Arbeitnehmer beschäftigte. Sie veranstaltete jeweils einen Betriebsausflug jährlich. Die Bruttokosten hierfür beliefen sich im Jahr 2003 auf 3.694,22 EUR und im Jahr 2004 auf 4.610,85 EUR. Die Klin. nahm eine pauschalierte Lohnversteuerung in Höhe von 25% dieser Aufwendungen vor.

In ihren am 23. August 2004 (für 2003) bzw. 15. Juli 2005 (für 2004) eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärungen gab die Klin. keine Umsätze im Hinblick auf die Betriebsausflüge an. Eine vom Finanzamt T durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass wegen der Überschreitung der Freigrenze von 110,– EUR pro Arbeitnehmer die Betriebsausflüge gemäß Abschn. 12 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) steuerbare und steuerpflichtige Umsätze auslösten. Wegen der weiteren Einzelhe...

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